Satzung der "Kameradschaftliche Vereinigung der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz"
§1 Name, Sitz:
Der Verein trägt den Namen „Kameradschaftliche Vereinigung der Freiwilligen Feuerwehr Neupotz e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Neupotz.
Der Verein ist unter dem Aktenzeichen 30338 beim Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau, im Vereinsregister geführt.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgabe der Kameradschaftlichen Vereinigung:
- Die Kameradschaftliche Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Kameradschaftliche Vereinigung ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Kameradschaftlichen Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Feuerwehrangehörigen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Kameradschaftlichen Vereinigung.
- Die Kameradschaftliche Vereinigung hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 (LBKG) in der geltenden Fassung zu fördern.
Damit soll insbesondere verwirklicht werden:- Die ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens und des Katastrophenschutzes.
- Die Aufrechterhaltung und Förderung der Reserven- und Altersgruppen (ehemalige Feuerwehrangehöriger)
- Die Aufrechterhaltung und Förderung der Jugendabteilung mit dem Ziel, die Jugendlichen auf den aktiven Dienst bei der Feuerwehr vorzubereiten und auszubilden.
- Die Beratung und Unterstützung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes.
- Die Öffentlichkeitsarbeit.
- Die Pflege des Brauchtums.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaftlichen Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Kameradschaftliche Vereinigung ist politisch und religiös neutral.
§3 Mitglieder des Vereins:
Der Kameradschaftlichen Vereinigung gehören an:
- Aktive, passive und fördernde Feuerwehrangehörige,
- Mitglieder der Altersabteilung,
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
- Ehrenmitglieder
§4 Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Mitglieder der Altersabteilung können nur solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem Dienst ausgeschieden sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands ernannt.
- Fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen werden, die durch ihren Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes.
- Durch freiwilligen Austritt.
- Durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Kameradschaftlichen Vereinigung verstößt, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung ist an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Mittel:
Von den Mitgliedern der Kameradschaftlichen Vereinigung werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:
- Die jährlichen Mitgliedsbeiträge,
- Freiwillige Zuwendungen
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und
- sonstiger Einnahmen
§7 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vereinsvorstand
§8 Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung der Kameradschaftlichen Vereinigung bildet die alljährlich stattfinde Jahreshauptversammlung, die vom jeweiligen 1. Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Jockgrim einzuberufen ist.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16 Lebensjahr Stimmrecht.
- Das passive Wahlrecht bestimmt sich nach der Volljährigkeit.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
- Bericht des/der 1. Vorsitzenden, des/der Schriftführers/Schriftführerin, des/der Kassenführers/Kassenführerin und sonstigen Referenten über das abgelaufene Geschäftsjahr.
- Bericht der Kassenprüfer.
- Aussprache zu den Berichten.
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter/Stellvertreterin
- Die Wahl des/der Schriftführers/Schriftführerin
- Die Wahl des/der Kassenführers/Kassenführerin
- Die Wahl der Beisitzer/Beisitzerinnen
- Die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferin
- Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Kameradschaftlichen Vereinigung
§10 Die Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Kameradschaftlichen Vereinigung zuständig.
§11 Vereinsvorstand:
Den Vorstand bilden:
- Der/die 1. Vorsitzende und ein Stellvertreter/Stellvertreterin,
- der/die Schriftführer/Schriftführerin,
- der/die Kassenführer/Kassenführerin
- und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
§12 Geschäftsführung der Vertretung:
- Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB wird die Kameradschaftliche Vereinigung durch den 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Über die Vorstandsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Eine Abschrift ist jeweils allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
§13 Rechnungswesen:
- Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er den Kassenprüfern die Rechnungsführung vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§14 Auflösung:
Über die Auflösung der Kameradschaftlichen Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung der Kameradschaftlichen Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kameradschaftlichen Vereinigung an die Ortsgemeinde Neupotz, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten:
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.Februar 2011 errichtet.